Deutschland
In Deutschland wird Product Placement erstens im Rahmen des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien und zweitens im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Dabei wird im Gesetzestext der Ausdruck “Schleichwerbung” verwendet. So definiert der RStV:
Schleichwerbung
Ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
Der Gesetzestext besagt zudem im Ersten Abschnitt in Allgemeinen Vorschriften:
§ 7, Abs. 6
Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn:
- am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
- durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
Andere Rechte bleiben unberührt.
Verstoss gegen diese Bestimmung führt zu Ordnungswidrigkeiten, festgehalten im Vierten Abschnitt zu Revision, Ordnungswidrigkeiten:
§ 49, Abs. 1
Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig:
- 6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage gegen unlauteren Wettbewerb. Das UWG trat 1909 in Kraft und wurde zum letzten Mal im 2004 umfassend novelliert. Das Gesetz nimmt keine explizite Regelung des Product Placement vor, sondern behandelt stattdesen den Bereich der irreführenden Werbung.
