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Fernsehen und Radio - RTVG

In der Schweiz legt das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) den Rahmen für die Bestimmungen für TV- und Radiobereich. Das neue RTVG wurde in seiner definitiven Fassung am 24. März 2006 verabschiedet. Die Relevanz des Gesetzes für den Werbebereich ergibt sich aus folgenden Punkten, welche im RTVG festgelegt werden:

  • Definition von “Werbung” und “Sponsoring”
  • Abschnitt 3 über “Werbung und Sponsoring” behandelt Erkennbarkeit, Verbote, Einfügung und Dauer, sowie Sonderbestimmungen für die SRG.

Das neue RTVG steht über diesen Link auf der Seite von Bakom zum Download bereit.

Fernsehen und Radio - RTVV

Die Rahmenbestimmungen des RTVG präzisiert die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV). Der RTVV-Entwurf enthält dementsprechend die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zum neuen Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Das RTVV wurde revidiert, die entgültige Version wurde am 9. März 2007 per 1. April 2007 in Kraft gesetzt.

Die Relevanz der Verordnung für den Product Placement-Markt und die Werbebranche ist grundlegend, da die RTVV im Abschnitt 3 “Werbung und Sponsoring” Folgendes festlegt:

Art. 11 Begriffe

    Schleichwerbung ist die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt.

Art. 13 Werbung auf geteiltem Bildschirm

  • Split Screen ohne akustische Untermahlung ist erlaubt, ausser bei Nachrichten, Politik, Kindersendungen, Gottesdiensten, muss aber mit „Werbung“ betitelt werden und wird der Werbezeit angerechnet (relevant für Bestimmungen zur maximalem Werbeanteil im Programm).

Art. 13 Interaktive Werbung

  • Interaktive Werbung ist im Programm zugelassen, allerdings muss der Zuschauer dieser zwei Mal zustimmen. Ein Signet in einer Sendung folgt den Richtlinien über Split Screens.

Art. 15 Virtuelle Werbung

  • Bandenwerbung (unbewegt) darf bei Sportanlässen durch andere (ebenfalls statisch) virtuell ersetzt werden. Bewegte Originalwerbung, nicht aber statische, darf durch bewegte Werbung ersetzt werden.

Art. 20 Sponsornennung

  • Sponsoren dürfen genannt werden (ausser bei Kindersendungen), aber ohne begleitende werbende Aussagen
  • Dem Sponsor darf jede 10 Minuten ein Mal gedankt werden

Art. 21 Produkteplatzierung

  • Waren und Dienstleistungen, die ein Sponsor zur Verfügung stellt, dürfen in die Sendung integriert werden (Produkteplatzierung). Die Produkteplatzierung gilt als Sponsoring. Sie darf keine Werbewirkung für den Sponsor oder für Dritte erzeugen.
  • Sendungen mit Produkteplatzierung müssen am Anfang der Sendung entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere ist in der Sponsornennung darauf hinzuweisen, welche Produkte die Sponsoren zur Verfügung stellen.
  • In Kindersendungen ist die Produkteplatzierung unzulässig.

Art. 22 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen für die SRG

  • Eigenwerbung zur Publikumsbindung ist erlaubt
  • Durch Medienpartnerschaften an Events, auf deren Ausstrahlung durch die SRG hingewiesen wird, darf SRG ihr Programm nicht finanzieren
  • Werbeunterbrechung ist erst ab 90 Minuten möglich, bei Filmen gänzlich verboten
  • Werbung darf höchstens 8 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen
  • Im Hauptprogramm darf SRG max. 12 Min Werbung pro h senden
  • Bei Sportübertragungen ist Split Screen und virtuelle Werbung zulässig
  • Verkaufssendungen sind verboten

Art. 23 Zusätzliche Werbe- und Sponsoringbeschränkungen in den Programmen der SRG

    Im übrigen publizistischen Angebot der SRG, das neben den Radio- und Fernsehprogrammen zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist und aus den Empfangsgebühren finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG), sind Werbung und Sponsoring unzulässig, mit folgenden Ausnahmen:

  • Im Programm ausgestrahlte gesponserte Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden, müssen mit der dazugehörigen Sponsornennung angeboten werden.
  • Sendungen, die zum Abruf bereitgehalten werden und Werbung auf geteiltem Bildschirm oder virtuelle Werbung enthalten, dürfen unverändert angeboten werden.
  • Im Teletextdienst sind Werbung und Sponsoring zugelassen. Es gelten sinngemäss die für die Programme der SRG anwendbaren Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und dieser Verordnung; Einzelheiten werden in der Konzession geregelt.
  • In der Konzession können weitere Ausnahmen vorgesehen werden für Angebote, die in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten entstehen, sowie bezüglich Eigenwerbung.

Die aktuelle Radio- und Fernsehverordnung Stand 9. März 2007: RTVV, gültig ab 1. April 2007