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Heilmittel: Werbe- und Sponsoringbestimmungen


Rechtliches >> Schweiz >> Heilmittel: Werbe- und Sponsoringbestimmungen


Werbung für Heilmittel gehört zu sensiblen Bereichen der Werbebranche. Der Staat hat ein grosses Interesse daran, die Bevölkerung vor externen Efekten zu schützen und erlässt Bestimmungen, Gesetze und Richtlinien, die die Präsenz solcher Produkte in den Medien beschränken. Das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 bildet den Rahmen für Werbung für Arzneimittel in der Schweiz. Das Heilmittelgesetz hält was die Werbung anbelangt, folgendes fest (direktes Zitat aus 812.21 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Mai 2007):

Art. 31 Grundsatz

1 Grundsätzlich zulässig ist:

a.
Werbung für alle Arten von Arzneimitteln, sofern sie sich ausschliesslich an Personen richtet, die diese Arzneimittel verschreiben oder abgeben;
b.
Publikumswerbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Preisvergleichen für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

3 Er kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.

Art. 32 Unzulässige Werbung

1 Unzulässig ist Werbung:

a.
die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht;
b.
die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann;
c.
für Arzneimittel, die in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

2 Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die:

a.
nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen;
b.
Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19511 enthalten;
c.
nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können;
d.
häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.
Art. 51 Werbung

Der Bundesrat kann die Werbung für bestimmte Medizinprodukte zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung beschränken oder verbieten sowie für die grenzüberschreitende Werbung Bestimmungen erlassen.


Das Heilmittelgesetz hält fest, dass für verschreibungspflichtige Heilmittel der Abgabekategorien A und B das Verbot der Publikumswerbung besteht, nicht aber für solche der Kategorien C, D, und E.


Das Heilmittelgesetz bildet die Basis für die Verordnung über die Arzneimittelwerbung, welche im Abschnitt 3 zu Publikumswerbung folgendes festhält (direktes Zitat aus 812.212.5 Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV vom 17. Oktober 2001 (Stand am 1. Juli 2007)):

Art. 14 Gegenstand der Publikumswerbung

Publikumswerbung ist nur erlaubt für Arzneimittel der Verkaufskategorien C, D und E nach der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 20011, es sei denn, sie werde durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt oder verboten.

Art. 16 Anforderungen an die Publikumswerbung

1 Alle Angaben in der Publikumswerbung müssen im Einklang mit der vom Institut zuletzt genehmigten Arzneimittelinformation stehen; insbesondere dürfen nur vom Institut genehmigte Indikationen oder Anwendungsmöglichkeiten beworben werden. Bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage gilt der zuletzt genehmigte Text auf der äusseren Packung.

2 Die Werbung muss das Arzneimittel in Wort, Bild und Ton sachlich zutreffend und ohne Übertreibung darstellen.

3 Die Werbung muss als solche erkennbar sein. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.

4 Ein Arzneimittel, eine Indikation, eine Dosierung, eine galenische Form oder eine Packung darf während eines Jahres nach der Erstzulassung in der Schweiz als «neu» angepriesen werden. Aus der Information muss deutlich hervorgehen, worauf sich dieses Attribut bezieht.

5 Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
den Präparatenamen (Marke) und den Namen der Zulassungsinhaberin;
b.
mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit;
c.
eine ausdrückliche und gut lesbare Aufforderung, die Packungsbeilage (bzw. die Angaben auf der äusseren Packung bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage) zu lesen. Für die Werbung in den elektronischen Medien sowie im Kino gelten die Bestimmungen von Artikel 17;
d.
die Absetzfristen bei Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen.
Art. 171 Pflichthinweis bei Werbung für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D in elektronischen Medien

1 Bei Fernsehspots sowie Kinowerbung muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» (bzw. «die Angaben auf der Packung» für Arzneimittel ohne Packungsbeilage). Dieser Hinweis muss gut lesbar auf neutralem Hintergrund in einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel des Gesamtbildes, bei der Kinowerbung mindestens in der für Untertitel üblichen Schriftgrösse eingeblendet und gleichzeitig gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Hinweises.

2 Bei Radiospots muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Wortlaut eingeschaltet werden: «… (Präparatename) ist ein Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» (bzw. «die Angaben auf der Packung» für Arzneimittel ohne Packungsbeilage). Dieser Hinweis muss gut verständlich gesprochen werden.

3 Bei Werbung auf elektronischen Anzeigetafeln muss am Schluss folgender Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» (bzw. «die Angaben auf der Packung» für Arzneimittel ohne Packungsbeilage). Dieser Hinweis muss gut lesbar auf neutralem Hintergrund in einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel der Anzeige während mindestens fünf Sekunden eingeblendet werden.

Art. 18 Markenwerbung

1 Soll die Werbung lediglich eine Marke in Erinnerung rufen, so darf nur der Präparatename oder zusätzlich der Name der Zulassungsinhaberin erwähnt werden.

2 Bei der Kinowerbung sowie in Radio- und Fernsehspots ist Markenwerbung nicht zulässig.


botschaft_grafiken_d-1.gifDas Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 orientiert sich am Heilmittelgesetz und präzisiert die darin enthaltenen Bestimmungen für den Rundfunk. Im 3. Abschnitt “Werbung und Sponsoring” lautet der Gesetzestext des Artikels 10, Ziffer 2:

Unzulässig sind:

    a. Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000;
    b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen.

Art. 12 “Sponsoring” hält unter Ziffer 4 fest:

Sendungen dürfen nicht von Sponsoren finanziert werden, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, für welche Werbung nach Artikel 10 verboten ist. Im Heilmittelbereich tätige Unternehmen dürfen Sendungen sponsern, sofern dabei keine unter Werbeverbot stehenden Produkte genannt oder gezeigt werden und auch nicht auf eine andere Weise eine Werbewirkung für diese Produkte entsteht.


Product Placement (TV) von Heilmitteln ist für keine der Abgabekategorien erlaubt.